Verzugszinsen berechnen: Rechner mit aktuellem Basiszinssatz
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Stand 29. August 2026: Der Basiszinssatz liegt bei 1,52 Prozent. Gegenüber Geschäftskunden sind das 10,52 Prozent Verzugszins im Jahr, gegenüber Privatkunden 6,52 Prozent. Wenn du Verzugszinsen berechnen willst, brauchst du genau diese Zahl, den Tag des Verzugsbeginns und den Bruttobetrag deiner Rechnung.
Der Rechner unten ist für Unternehmer gebaut, nicht für Schuldner. Er steht auf Geschäftskunden voreingestellt, nimmt die 40-Euro-Pauschale auf Wunsch mit und teilt den Zeitraum automatisch auf, wenn der Basiszinssatz mittendrin wechselt. Genau an dieser Stelle werden die meisten Rechner ungenau. Wie die Zinsen in dein Forderungsmanagement passen, steht unter dem Rechner.
Rechner
Verzugszinsen berechnen
Alles rechnet sich live, während du tippst. Nichts wird gespeichert, nichts verlässt deinen Browser.
Der Rechner braucht JavaScript. Ohne geht es auch von Hand: Rechnungsbetrag mal Zinssatz mal Verzugstage geteilt durch 365. Die Zinssätze und ein durchgerechnetes Beispiel stehen weiter unten im Text.
Verzugszinsen
0,00 €
Verzugstage
0
Gesamtforderung
0,00 €
| Zeitraum | Tage | Basiszins | Verzugszins p. a. | Betrag |
|---|
Aufstellung zum Abschreiben
Ab wann darf ich überhaupt Verzugszinsen berechnen?
Ab dem Tag, an dem dein Kunde in Verzug ist. Nicht ab dem Rechnungsdatum, nicht ab der Fälligkeit und schon gar nicht erst ab einem Mahnbescheid. Das ist der Punkt, an dem die meisten Aufstellungen kippen, weil die verbreitete Formel „im Geschäftsverkehr ab dem Tag nach der Fälligkeit" schlicht zu kurz greift.
Verzug tritt in drei typischen Konstellationen ein. Erstens: Auf der Rechnung steht ein kalendermäßig bestimmter Termin, also „zahlbar bis 15.09.2026". Dann läuft der Verzug mit Ablauf dieses Tages, ohne dass du irgendetwas tun musst (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zweitens: Du mahnst nach Fälligkeit, und der Verzug beginnt mit dem Zugang dieser Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB). Drittens: Es passiert gar nichts, dann tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein (§ 286 Abs. 3 BGB). Gegenüber Verbrauchern gilt diese 30-Tage-Regel nur, wenn du in der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen hast.
Ein gesetzliches Zahlungsziel von 30 Tagen gibt es nicht. Ohne Vereinbarung ist die Rechnung sofort fällig (§ 271 Abs. 1 BGB). Die 30 Tage sind der spätestmögliche Verzugseintritt, also eine Obergrenze zu deinen Gunsten, keine Schonfrist für den Kunden. Wer das durcheinanderbringt, verschenkt Wochen. Wie du die Stufen davor sauber trennst und wann du Verzugszinsen ansetzen darfst, steht im Detail an anderer Stelle.
Wie hoch sind die Verzugszinsen 2026?
Seit dem 1. Juli 2026 liegt der Basiszinssatz bei 1,52 Prozent. Daraus ergeben sich 10,52 Prozent im Jahr gegenüber Geschäftskunden und 6,52 Prozent gegenüber Privatkunden. Im ersten Halbjahr 2026 waren es noch 1,27 Prozent Basiszinssatz und damit 10,27 beziehungsweise 6,27 Prozent. Wenn du irgendwo noch 10,27 Prozent als „aktuell" liest, ist die Seite nicht gepflegt worden.
Der Unterschied zwischen den beiden Sätzen ist keine Frage der Rechnungsgröße, sondern eine Frage der Beteiligten. Neun Prozentpunkte gelten nach § 288 Abs. 2 BGB für Entgeltforderungen, an denen kein Verbraucher beteiligt ist. Lieferst du an einen Privatkunden, bleibt es bei fünf Prozentpunkten, auch wenn du selbst Unternehmer bist.
| Gültig ab | Basiszinssatz | Geschäftskunden (+9 Pp.) | Privatkunden (+5 Pp.) |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | 1,52 % | 10,52 % | 6,52 % |
| 01.01.2026 | 1,27 % | 10,27 % | 6,27 % |
| 01.07.2025 | 1,27 % | 10,27 % | 6,27 % |
| 01.01.2025 | 2,27 % | 11,27 % | 7,27 % |
| 01.07.2024 | 3,37 % | 12,37 % | 8,37 % |
| 01.01.2024 | 3,62 % | 12,62 % | 8,62 % |
| 01.07.2023 | 3,12 % | 12,12 % | 8,12 % |
| 01.01.2023 | 1,62 % | 10,62 % | 6,62 % |
| 01.07.2022 | −0,88 % | 8,12 % | 4,12 % |
| 01.01.2022 | −0,88 % | 8,12 % | 4,12 % |
Stand der Tabelle: 29. August 2026. Quelle der Werte: Deutsche Bundesbank. Zum 1. Januar 2026 blieb der Satz übrigens unverändert bei 1,27 Prozent, das ist kein Übertragungsfehler. Die Bundesbank gibt auch „keine Änderung" förmlich bekannt.
Was ist der Basiszinssatz und warum ändert er sich zweimal im Jahr?
Der Basiszinssatz ist eine gesetzlich definierte Rechengröße nach § 247 BGB, kein Zins, den irgendjemand tatsächlich zahlt. Er dient als bewegliche Basis, auf die das Gesetz an vielen Stellen Prozentpunkte draufschlägt, unter anderem beim Verzugszins. Angepasst wird er zum 1. Januar und zum 1. Juli, jeweils orientiert am Zinssatz der Hauptrefinanzierungsoperationen der Europäischen Zentralbank. Bekannt gegeben wird der neue Wert von der Deutschen Bundesbank.
Für dich heißt das zweierlei. Erstens: Eine Zinsaufstellung ist immer nur so gut wie das Datum, an dem sie erstellt wurde. Zweitens: Der Basiszinssatz kann negativ sein. Von Anfang 2022 bis Ende 2022 lag er bei minus 0,88 Prozent. Addiert wird trotzdem, das ergibt gegenüber Privatkunden 4,12 Prozent statt 5. Einen Mindestwert kennt das Gesetz nicht, und wer damals pauschal mit 5 Prozent gerechnet hat, hat zu viel gefordert.
Praktisch bedeutet das einen Kalendereintrag am 2. Januar und am 2. Juli. Zwei Minuten Pflege im Jahr, und deine Zinsaufstellungen sind belastbar. Genau daran scheitern viele der großen Ratgeberseiten.
Rechne ich mit dem Brutto- oder dem Nettobetrag?
Mit dem Bruttobetrag. Verzinst wird die Forderung, die dein Kunde schuldet, und das ist der Betrag, der unten auf der Rechnung steht, inklusive Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist kein Fremdkörper, den du herausrechnen müsstest, sondern Teil dessen, was er dir zahlen muss.
Der Fehler ist teurer, als er aussieht. Bei einer Rechnung über 10.000 Euro netto plus 19 Prozent Umsatzsteuer sind das 11.900 Euro Forderung. Wer auf 10.000 Euro rechnet, verschenkt rund 16 Prozent seines Zinsanspruchs. Über ein halbes Jahr im Geschäftsverkehr sind das bei 10,52 Prozent knapp 100 Euro Unterschied. Kein Vermögen, aber es ist dein Geld, und die Korrektur kostet dich einen Tastendruck.
Wie rechne ich, wenn der Verzug über einen Stichtag läuft?
Abschnittsweise. Du schneidest den Verzugszeitraum an jedem 1. Januar und jedem 1. Juli auf, rechnest jeden Teilzeitraum mit dem Satz, der damals galt, und addierst die Teilbeträge. Ein Durchschnittssatz über den ganzen Zeitraum ist bequem, aber falsch.
Ein durchgerechneter Fall. Eine Rechnung über 8.000 Euro brutto an einen Geschäftskunden, Verzug seit dem 1. April 2026, gezahlt am 15. September 2026. Das sind 167 Verzugstage über den Stichtag 1. Juli hinweg. Vom 1. April bis 30. Juni sind es 91 Tage zu 10,27 Prozent, also 204,84 Euro. Vom 1. Juli bis 14. September sind es 76 Tage zu 10,52 Prozent, also 175,24 Euro. Zusammen 380,08 Euro, dazu 40 Euro Pauschale, Gesamtforderung 8.420,08 Euro.
Ehrlich gesagt: Der Unterschied zur schlampigen Variante ist überschaubar. Wer den ganzen Zeitraum mit 10,52 Prozent durchrechnet, landet bei 385,06 Euro, also rund fünf Euro daneben. Es geht hier nicht um die fünf Euro. Es geht darum, dass eine Aufstellung, die jemand prüfen kann, anders wirkt als eine, bei der die Zahl irgendwie zustande kam. Und mit dem Betrag und der Dauer wächst die Abweichung mit.
Was kann ich zusätzlich zu den Zinsen verlangen?
Gegenüber Geschäftskunden vor allem eine Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB. Ohne Nachweis, ohne Diskussion, sobald Verzug eingetreten ist. Drei Details entscheiden darüber, ob die Position hält: Sie gilt nur, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Sie fällt pro Forderung an, nicht pro Mahnung, zehn Mahnungen für eine Rechnung ergeben also keine 400 Euro. Und sie wird auf Rechtsverfolgungskosten angerechnet, typischerweise auf Anwaltskosten, nicht auf die Hauptforderung und nicht auf die Zinsen.
Daneben kannst du den weiteren Verzugsschaden geltend machen, aber der ist kleiner, als die meisten denken. Erstattungsfähig sind nur die tatsächlich entstandenen Sachkosten der Mahnung, also Porto, Papier, Druck. Dein eigener Zeitaufwand und die Personalkosten deiner Buchhaltung gehören ausdrücklich nicht dazu. Das Amtsgericht Stuttgart hat entschieden, dass bei einer per E-Mail versandten Mahnung für Sachkosten nichts ersichtlich ist, dafür also keine Mahngebühren anfallen.
Das ist kontraintuitiv und wichtig zugleich: Wer sein Mahnwesen digitalisiert und nur noch per Mail mahnt, kann für die Mahnung selbst praktisch nichts weiterreichen. Der wirtschaftliche Hebel liegt nicht in Mahngebühren. Er liegt in den 40 Euro, in den Zinsen und vor allem in der Geschwindigkeit, mit der die erste Erinnerung rausgeht. Pauschale Mahngebühren in den AGB sind angreifbar, weil eben nur die echten Sachkosten erstattungsfähig sind. Lass deine AGB dazu einmal ansehen, bevor du sie flächendeckend anwendest.
Was mache ich, wenn der Kunde die Zinsen einfach nicht zahlt?
Erst einmal: Der Anspruch bleibt bestehen, auch wenn dein Kunde die Hauptforderung zahlt und die Zinsen ignoriert. Verzugszinsen sind kein Verhandlungsangebot, sondern eine Nebenforderung, die mit dem Verzug entstanden ist. Du kannst sie separat weiterverfolgen.
Praktisch entscheidest du nach Betrag und Beziehung. Bei 12 Euro Zinsen auf eine Rechnung eines Stammkunden, der sonst zuverlässig zahlt, ist der Aufwand höher als der Ertrag. Dann setzt du die Zinsen bewusst als Signal auf die nächste Aufstellung und schreibst sie im Zweifel ab. Bei 380 Euro plus Pauschale auf einen Kunden, der zum dritten Mal spät dran ist, ist das etwas anderes. Dort gehört die Nebenforderung in die Mahnung, klar beziffert und mit Zeitraum, damit sie prüfbar ist.
Bleibt die Zahlung ganz aus, hemmen weitere Mahnungen die Verjährung übrigens nicht. Die reguläre Frist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Eine Rechnung aus Mai 2023 verjährt also mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Wenn die Forderung unstrittig ist und du eine ladungsfähige Anschrift hast, ist der gerichtliche Weg oft der schnellere.
Welcher Teil davon läuft von allein?
Die Berechnung selbst ist der uninteressanteste Teil. Sie dauert mit diesem Rechner zwanzig Sekunden. Das eigentliche Problem in inhabergeführten Betrieben ist ein anderes: Niemand merkt rechtzeitig, dass eine Rechnung offen ist. Die Zinsen laufen theoretisch ab Tag 31, aber die erste Erinnerung geht raus, wenn im Büro zufällig jemand Zeit hat, die offenen Posten durchzugehen. Das sind dann Tag 50 oder Tag 70.
Was ein System sinnvoll übernimmt: den Abgleich zwischen offenen Rechnungen und Zahlungseingängen, die Fristenüberwachung, das Erzeugen der Erinnerung mit korrektem Verzugsbeginn und korrekt berechneten Zinsen und die Dokumentation, wann was rausging. Was es nicht übernimmt: die Entscheidung, ob dieser Kunde jetzt eine Mahnung bekommt oder einen Anruf. Mahnen darf ein System, entscheiden gehört vor einen Menschen.
Ehrlich bleiben gehört dazu: Wer acht Rechnungen im Monat schreibt und zwei davon zu spät bezahlt bekommt, braucht dafür kein System, sondern einen wiederkehrenden Termin im Kalender. Meine Faustregel aus der Praxis: Ab etwa fünfzig laufenden Rechnungen im Monat und mehreren Zahlungswegen kippt es, weil der manuelle Abgleich dann verlässlich liegen bleibt.
Kommentar von Jonas Rump
Mich stört an diesem Thema etwas anderes als die Rechenmethode. In fast jedem Gespräch höre ich den Satz „Zinsen berechnen wir eigentlich nicht, das ist es nicht wert". Und dann folgt im selben Gespräch die Klage über Kunden, die immer erst nach der zweiten Erinnerung zahlen. Beides hängt zusammen. Ein Kunde, der weiß, dass Zuspätzahlen bei dir nichts kostet, hat einen guten Grund, dich hinten anzustellen.
Ich bin kein Freund davon, Zinsen als Erziehungsmaßnahme zu verkaufen. Aber die Position gehört auf die Aufstellung, sauber gerechnet, mit Zeitraum und Satz. Nicht weil die 380 Euro deine Liquidität retten, sondern weil eine bezifferte Nebenforderung ein anderes Signal sendet als ein freundlicher Hinweis auf die Fälligkeit.
Und noch etwas: Diese Seite pflege ich zweimal im Jahr, am 2. Januar und am 2. Juli. Das ist kein besonderer Aufwand, es ist schlicht die Voraussetzung dafür, dass die Zahl oben stimmt. Dass mehrere große Ratgeberseiten im August 2026 noch den Basiszinssatz vom Vorjahr ausweisen, sagt mehr über deren Redaktionsprozess als über die Rechtslage.
Fazit und Ausblick
Drei Dinge entscheiden über eine belastbare Zinsaufstellung: der richtige Verzugsbeginn, der Bruttobetrag und der Satz, der im jeweiligen Halbjahr galt. Der Rest ist Arithmetik. Mit den 40 Euro Pauschale gegenüber Geschäftskunden kommst du bei einer typischen Rechnung schnell auf einen dreistelligen Betrag, den du sonst still abschreibst.
Zum 1. Januar 2027 kommt der nächste Basiszinssatz. Bis dahin bleibt die Tabelle oben gültig. Wenn eine Forderung trotz Aufstellung und Mahnung offen bleibt, ist der nächste Schritt kein weiteres Schreiben, sondern eine Entscheidung: abschreiben oder das gerichtliche Mahnverfahren anstoßen, solange die Forderung unstrittig und die Verjährung nicht nah ist.

Berater für Automatisierung & KI, registrierter BAFA-Berater. Seit 2020 selbstständig, 200+ umgesetzte Automatisierungen für KMU. Mehr über Jonas